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   VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18   

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https://dejure.org/2018,38313
VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18 (https://dejure.org/2018,38313)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.2018 - 11 S 2018/18 (https://dejure.org/2018,38313)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 2018 - 11 S 2018/18 (https://dejure.org/2018,38313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Erfordernis des fortbestehenden Besitzes einer humanitären Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen für den Widerruf eines Aufenthaltstitels

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 26 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, § 52 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, § 42 S 1 AsylVfG 1992
    Versagung einer Niederlassungserlaubnis; Fiktionswirkung; Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Asylverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; Widerruf; Abschiebungsverbot; Bindungswirkung

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Erfordernis des fortbestehenden Besitzes einer humanitären Aufenthaltserlaubnis; Voraussetzungen für den Widerruf eines Aufenthaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - und Beschluss vom 06.03.2014 - 1 B 17.13 -, beide juris) entschieden, dass die Antragstellerin voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis habe, weil sie keine "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt" im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitze.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 30. März 2010 (- 1 C 6.09 -, juris, Rn. 18 ff.) nur über die letztgenannte Frage zu entscheiden.

    Es hat zu Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 AufenthG insoweit ausgeführt, dass die Fortbestandsfiktion nur vorläufigen Charakter haben und sich auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht auswirken sollte, denn ein Antragsteller solle durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag "nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte" (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 -, juris, Rn. 21).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis ist, wenn der Antragsteller Verpflichtungsklage erhoben hat, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. für § 26 Abs. 4 AufenthG nur BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 B 17.13 -, juris, Rn. 6, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, juris, Rn. 13).

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 B 17.13

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis; Anrechnung von Fiktionszeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 - und Beschluss vom 06.03.2014 - 1 B 17.13 -, beide juris) entschieden, dass die Antragstellerin voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis habe, weil sie keine "Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt" im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitze.

    Auch in seinem Beschluss vom 6. März 2014 (- 1 B 17.13 -, juris, Rn 6 f.) hat es unter Bezug auf die Funktion einer Fiktionsbescheinigung nur zu der Frage Stellung genommen, ob Fiktionszeiten auch dann anrechenbar sein können, wenn kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht bzw. es nicht zu deren Verlängerung kommt.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis ist, wenn der Antragsteller Verpflichtungsklage erhoben hat, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. für § 26 Abs. 4 AufenthG nur BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 1 B 17.13 -, juris, Rn. 6, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, juris, Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2007 - 13 S 1576/06

    Widerruf der Asylanerkennung und des Aufenthaltstitels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Der Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 5 Buchst. c) AufenthG setzt voraus, dass die nach dem AsylG ergangene Entscheidung des Bundesamts unanfechtbar ist oder die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage entfällt (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 -, juris, Rn. 4 ff., und Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Denn der - von § 52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c) AufenthG grundsätzlich ermöglichte - Widerruf des Aufenthaltstitels setzt voraus, dass die nach dem AsylG ergangene Entscheidung des Bundesamts unanfechtbar ist oder die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage entfällt (vgl. - zum insoweit vergleichbaren § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG - bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 -, juris, Rn. 4 ff. (m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts); mit ausführlicher Begründung - noch zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG - auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, juris, Rn. 26 ff.; ferner Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 52 AufenthG Rn. 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 102. Aktualisierung (Mai 2017), § 52 AufenthG Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 11 S 2374/99

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis unter aufschiebender Bedingung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Der Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 5 Buchst. c) AufenthG setzt voraus, dass die nach dem AsylG ergangene Entscheidung des Bundesamts unanfechtbar ist oder die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage entfällt (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 -, juris, Rn. 4 ff., und Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Denn der - von § 52 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c) AufenthG grundsätzlich ermöglichte - Widerruf des Aufenthaltstitels setzt voraus, dass die nach dem AsylG ergangene Entscheidung des Bundesamts unanfechtbar ist oder die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage entfällt (vgl. - zum insoweit vergleichbaren § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG - bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 -, juris, Rn. 4 ff. (m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts); mit ausführlicher Begründung - noch zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG - auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, juris, Rn. 26 ff.; ferner Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 52 AufenthG Rn. 11; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 102. Aktualisierung (Mai 2017), § 52 AufenthG Rn. 24).

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09

    Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    (1) Wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin nunmehr im angefochtenen Bescheid entgegenhält, die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liege nicht mehr vor, denn "wie viele Mitglieder der Familie" sei auch die Antragstellerin "strafrechtlich in Erscheinung getreten", so dürfte dies den Anforderungen an die insoweit durchzuführende Abwägung schon deshalb nicht genügen, weil die Antragsgegnerin mit dieser pauschalen Behauptung erkennbar einen fehlerhaften Maßstab angelegt hat (vgl. zur Orientierung an der unionsrechtlich vorgeprägten Regelung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG insoweit BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 21.09 -, juris, Rn. 13; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 9 AufenthG Rn. 56 ff.).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis offen erscheinen und insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen war, gilt dies auch, soweit der Widerspruch die - daran anknüpfenden - weiteren Regelungen des vorliegenden Bescheids erfasst (zum statthaften Eilrechtsbehelf gegen die behördliche Befristungsentscheidung, die vor der Abschiebung ergangen ist und in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25) regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden kann, vgl. Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 1. Auflage 2018, § 5 Rn. 810).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2016 - 11 S 2480/15

    Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung eines vormals eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Der Senat geht in seiner ständigen Festsetzungspraxis davon aus, dass eine Niederlassungserlaubnis mit 10.000,- EUR zu bewerten ist (vgl. Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2011 - 11 S 2517/10

    Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte findet hier nicht statt, weil der Antragstellerin bereits zuvor legal eine längere Aufenthaltsperspektive eröffnet worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2011 - 11 S 2517/10 -, juris).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 336; vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 -, InfAuslR 2011, 235).
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.2018 - 11 S 2018/18
    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 336; vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 -, InfAuslR 2011, 235).
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

  • BVerfG, 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2013 - 11 S 581/13

    Nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

    Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass in einer behördlichen Befristungsentscheidung regelmäßig zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42; Beschlüsse vom 13.07.2017 - 1 BR 3.17 und 1 A 10.17 - zu den prozessualen Konsequenzen dieses Ansatzes vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2018 - 11 S 2018/18 -, juris Rn. 30; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.03.2018 - A 1 K 7863/17 -, juris Rn. 31; Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, § 5 Rn. 810; bereits zum neuen Recht vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2019 - A 19 K 1718/17 -, juris Rn. 36 f.; VG Berlin, Beschluss vom 09.09.2019 - 19 K 447.17 -, juris Rn. 53; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020 , § 11 AufenthG Rn. 133).
  • VGH Bayern, 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei Fortgeltungsfiktion

    Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG sowie der Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes vermittelt diese Regelung nur eine vorläufige verfahrensrechtliche, aber gerade keine materiellrechtliche Position (vgl. eingehend BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 18 ff. zur Frage der Gleichstellung von Fiktionszeiten mit Titelbesitzzeiten nach § 26 Abs. 4 AufenthG; vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CS 16.2376 - juris Rn. 13 zur Frage der Gleichstellung beim Ausweisungsschutz nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; B.v. 4.3.2015 - 10 ZB 15.124 - juris Rn. 8 zur Frage der Gleichstellung mit Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; OVG RhPf, B.v. 23.10.2018 - 7 A 10866/18 - juris Rn. 29 zur Frage der Gleichstellung bei § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; OVG SH, B.v. 9.2.2016 - 4 MB 6/16 - juris Rn. 13 zur Frage der Gleichstellung bei § 39 Nr. 1 AufenthV; nicht eindeutig: VGH BW, B.v. 7.11.2018 - 11 S 2018/18 - Ls. 1, Rn. 10 ff. zur Frage der Anrechnung von Fiktionszeiten nach § 26 Abs. 4 AufenthG).
  • VG Karlsruhe, 10.01.2019 - 7 K 7058/18

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken; Übergang vom Studium

    Die nach allgemeiner Auffassung mit Abschluss des Studiums zu laufen beginnende Frist des § 16 Abs. 5 AufenthG ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen (zum insoweit vergleichbaren entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei der Versagung der Niederlassungserlaubnis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2018 - 11 S 2018/18 Rn. 19, juris m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - Aufenthaltsrecht der

    Anderenfalls könnte eine fehlerhafte, versagende Entscheidung der Ausländerbehörde nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels trotz rechtzeitigen Verlängerungs- oder Erteilungsantrags die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs beseitigen, was dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) zuwiderliefe (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 6.09 - juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. November 2018 - 11 S 2018/18 - juris, Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 30.03.2020 - 3 D 7/20

    Fiktion; Niederlassungserlaubnis; Anrechnung; Wartezeit

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die fiktiven Aufenthaltszeiten in eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemündet sind (Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand Januar 2020, § 9 Rn. 13 m. w. N.; Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 9 Rn. 32 f.; VGH BW, Beschl. v. 7. November 2018 - 11 S 2018/18 -, juris Rn. 11 ff. m. w. N.).
  • VG Ansbach, 03.09.2020 - AN 18 K 17.30328

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft -hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes

    Erst recht nicht kann daraus geschlossen werden, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, zu Wohnung und Arbeit sowie jede Art von Existenzsicherung verwehrt wäre (BayVGH, U.v. 6.7.2020 - 13a B 18.32817 - juris Rn. 66; B.v. 6.12.2019 - 13a ZB 19.34056 - juris Rn. 15; im Ergebnis ebenso zu entsprechenden Angaben Stahlmanns über konkrete Fälle abgeschobener Afghanen als gerichtliche Sachverständige: VGH BW, U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2018/18 - juris Rn. 124 ff.; U.v. 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 207 ff.).
  • VG Ansbach, 05.08.2020 - AN 18 K 17.30124

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage einer nicht

    Erst recht nicht kann daraus geschlossen werden, dass den Betreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken, zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre (BayVGH, U.v. 6.7.2020 - 13a B 18.32817 - juris Rn. 66; B.v. 6.12.2019 - 13a ZB 19.34056 - juris Rn. 15; im Ergebnis ebenso zu entsprechenden Angaben Stahlmanns über konkrete Fälle abgeschobener Afghanen als gerichtliche Sachverständige: VGH BW, U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2018/18 - juris Rn. 124 ff.; U.v. 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 207 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - 3 L 91.19

    Auffangwert bei Streit um eine Niederlassungserlaubnis

    Soweit der VGH Mannheim (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - 11 C 2480/15 - juris Rn. 5 und vom 7. November 2018 - 11 S 2018/18 - juris Rn. 32) einen hiervon abweichenden Standpunkt vertritt, gibt dies angesichts der im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung gebotenen weitgehenden Schematisierung und Pauschalierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 4; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 4. Aufl. 2019, § 52 Rn. 5) keinen Anlass zu einer Neubewertung.
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